1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Bau-, Tiefbau-, Sanierungs-, Umbau-, Neubau-, Baumeister-, Rückbau-, Werkleitungs-, Entwässerungs- und Umgebungsarbeiten von Hutter Bau, sofern in einer Offerte oder einem Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.
2. Offerten und Vertragsabschluss
Angaben auf der Website sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Offerte von Hutter Bau fristgerecht angenommen oder ein Auftrag von Hutter Bau schriftlich beziehungsweise in Textform bestätigt wird. Individuelle Vereinbarungen in Offerten und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor.
3. Leistungsumfang und Änderungen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und allfälligen Plänen. Zusatz-, Änderungs- und Regiearbeiten, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet. Erkennbare Mehrarbeiten werden nach Möglichkeit vor Ausführung mit der Auftraggeberschaft abgestimmt.
4. Preise und Mehrwertsteuer
Es gelten die in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Preise. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer. Nicht vorhersehbare Zusatzleistungen, behördliche Auflagen, erschwerte Baustellenbedingungen sowie vom Auftraggeber verlangte Änderungen können Mehrkosten verursachen.
5. Regiearbeiten
Arbeiten, die nach Aufwand beziehungsweise in Regie ausgeführt werden, werden nach den vereinbarten oder in der Offerte ausgewiesenen Ansätzen für Arbeitszeit, Material, Maschinen, Transporte und weitere Aufwendungen abgerechnet. Regierapporte oder vergleichbare Leistungsnachweise dienen als Grundlage der Abrechnung.
6. Mitwirkung der Auftraggeberschaft
Die Auftraggeberschaft stellt rechtzeitig die für die Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne, Bewilligungen und Zugänge zur Verfügung, soweit diese nicht ausdrücklich von Hutter Bau übernommen werden. Auf bekannte Leitungen, Altlasten, Schadstoffe, statische Besonderheiten oder andere Gefahren ist vor Arbeitsbeginn hinzuweisen.
7. Termine und Verzögerungen
Ausführungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Verzögerungen aufgrund von Witterung, höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen, Lieferengpässen, unerwarteten Baustellenverhältnissen, fehlender Mitwirkung der Auftraggeberschaft oder anderen von Hutter Bau nicht zu vertretenden Umständen verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
8. Material und Drittleistungen
Materialien und Produkte werden entsprechend der vereinbarten Ausführung eingesetzt. Hutter Bau kann für einzelne Leistungen geeignete Lieferanten, Fachunternehmen oder Subunternehmer beiziehen, soweit dies für die fachgerechte Ausführung zweckmässig ist.
9. Abnahme und Mängel
Nach Fertigstellung ist die Leistung innert angemessener Frist zu prüfen. Festgestellte Mängel sind Hutter Bau möglichst rasch und nachvollziehbar mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann. Gesetzlich zwingende Mängelrechte bleiben vorbehalten.
10. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungsstellung, Akontozahlungen und Zahlungsfristen richten sich nach der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Bei grösseren Projekten können Teil- oder Akontorechnungen entsprechend Baufortschritt oder Materialbeschaffung vereinbart werden.
11. Absage, Unterbruch und Rücktritt
Wird ein Auftrag nach Vertragsabschluss abgesagt, verschoben oder unterbrochen, können bereits erbrachte Leistungen, speziell beschaffte oder nicht retournierbare Materialien, Dritt- und Transportkosten sowie nachweisbarer zusätzlicher Aufwand verrechnet werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
12. Haftung
Hutter Bau haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch eine vertragswidrige oder schuldhafte Leistungserbringung verursacht werden. Für Schäden, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben der Auftraggeberschaft, nicht erkennbare Bestandsverhältnisse oder von Hutter Bau nicht zu vertretende Ereignisse zurückzuführen sind, besteht keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
13. SIA-Normen und weitere Regelwerke
SIA-Normen oder andere technische beziehungsweise vertragliche Regelwerke gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie in der Offerte oder im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart werden.
14. Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Ein Gerichtsstand wird nur insoweit vereinbart, als dies gesetzlich zulässig und im konkreten Vertrag wirksam festgelegt werden kann.